Landesförderprogramm: Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt (PiA)

Geschäftsmann im Rollstuhl schüttelt Geschäftsfrau im Büro die Hand
© Adobe Stock | AntonioDiaz | 627274687

Aufbauend auf den Ergebnissen bei der Umsetzung des Förderprogrammes des Integrationsamtes „Inklusi-ve Ausbildung und Arbeit im Betrieb“ und unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Ideen der maßgeblichen Akteure und Interessensvertretungen ist das Landesförderprogramm „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt“ (PiA) entstanden.

Geschäftsmann im Rollstuhl schüttelt Geschäftsfrau im Büro die Hand
© Adobe Stock | AntonioDiaz | 627274687

Aufbauend auf den Ergebnissen bei der Umsetzung des Förderprogrammes des Integrationsamtes „Inklusi-ve Ausbildung und Arbeit im Betrieb“ und unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Ideen der maßgeblichen Akteure und Interessensvertretungen ist das Landesförderprogramm „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt“ (PiA) entstanden.

  • Landesförderprogramm "Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt"

    Schwerbehinderte Menschen werden bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Arbeitssuche in Brandenburg unterstützt. Mit der Umsetzung des neuen Landesförderprogramms „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt (PiA)“ soll bis zum 30. Juni 2024 folgendes erreicht werden:

    • 60 neue betriebliche Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen,
    • 150 neue Arbeitsplätze für arbeitslose oder arbeitssuchende Menschen sowie Berufsstarterinnen und Berufsstartern mit einer Schwerbehinderung,
    • 60 Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen in Arbeit stabilisiert/erhalten.

    Schwerbehinderte Menschen werden bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Arbeitssuche in Brandenburg unterstützt. Mit der Umsetzung des neuen Landesförderprogramms „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt (PiA)“ soll bis zum 30. Juni 2024 folgendes erreicht werden:

    • 60 neue betriebliche Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen,
    • 150 neue Arbeitsplätze für arbeitslose oder arbeitssuchende Menschen sowie Berufsstarterinnen und Berufsstartern mit einer Schwerbehinderung,
    • 60 Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen in Arbeit stabilisiert/erhalten.

  • Förderung von Ausbildungsplätzen

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können für jeden betrieblichen Ausbildungsplatz, der mit einem schwerbehinderten Auszubildenden besetzt wird, einen Zuschuss von bis zu 12.000,00 € erhalten. Die Höhe des Zuschusses ist unter anderem davon abhängig ob eine Beschäftigungspflicht besteht. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in jährlichen Raten.

    Weiterhin können bei einer betrieblichen Ausbildung nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42r Handwerksordnung zusätzlich 5.000,00 € gewährt werden.

    Unternehmen, die Ihren Ausbildern die rehabilitationsspezifische Zusatzausbildung (ReZa) ermöglichen, können einmalig mit bis zu 3.000,00 € gefördert werden.

    Schwerbehinderte Auszubildende können auch direkt gefördert werden. Sie können mit Abschluss einer betrieblichen Ausbildung eine Prämie von 1.000,00 € erhalten. Nach erfolgreicher Beendigung der betrieblichen Ausbildung ist eine weitere Prämie in Höhe von 1.000,00 € möglich.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können für jeden betrieblichen Ausbildungsplatz, der mit einem schwerbehinderten Auszubildenden besetzt wird, einen Zuschuss von bis zu 12.000,00 € erhalten. Die Höhe des Zuschusses ist unter anderem davon abhängig ob eine Beschäftigungspflicht besteht. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in jährlichen Raten.

    Weiterhin können bei einer betrieblichen Ausbildung nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42r Handwerksordnung zusätzlich 5.000,00 € gewährt werden.

    Unternehmen, die Ihren Ausbildern die rehabilitationsspezifische Zusatzausbildung (ReZa) ermöglichen, können einmalig mit bis zu 3.000,00 € gefördert werden.

    Schwerbehinderte Auszubildende können auch direkt gefördert werden. Sie können mit Abschluss einer betrieblichen Ausbildung eine Prämie von 1.000,00 € erhalten. Nach erfolgreicher Beendigung der betrieblichen Ausbildung ist eine weitere Prämie in Höhe von 1.000,00 € möglich.

  • Förderung von neuen Arbeitsplätzen

    Für jeden schwerbehinderten arbeitslosen oder arbeitssuchenden Menschen, der auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt wird, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Zuschüsse von bis zu 25.000,00 € für maximal fünf Jahre erhalten.

    Ebenfalls können Zuschüsse für jeden schwerbehinderten langzeitarbeitslosen Menschen oder jeden schwerbehinderten arbeitslosen oder arbeitsuchenden Menschen, der das 45. Lebensjahr vollendet hat und auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt wird gewährt werden. Hier sind Zuschüsse von bis zu 35.000,00 € für einen Zeitraum von maximal fünf Jahre möglich.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keiner Beschäftigungspflicht unterliegen und schwerbehinderte Menschen beschäftigen, denen aufgrund Ihrer Behinderung nur eine Beschäftigung in Teilzeit möglich ist, können eine Prämie von einmalig 5.000,00 € erhalten.

    Auch die Beschäftigung von schwerbehinderten Berufsstarterinnen und Berufsstartern wird mit dem neuen Förderprogramm unterstützt. In Abhängigkeit ob eine Beschäftigungspflicht besteht, können hier Zuschüsse bis zu einer Höhe von 30.000,00 € gewährt werden. Zwischen dem Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages und der Beendigung der Berufsausbildung sollen maximal 6 Monate liegen.

    Für jeden schwerbehinderten arbeitslosen oder arbeitssuchenden Menschen, der auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt wird, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Zuschüsse von bis zu 25.000,00 € für maximal fünf Jahre erhalten.

    Ebenfalls können Zuschüsse für jeden schwerbehinderten langzeitarbeitslosen Menschen oder jeden schwerbehinderten arbeitslosen oder arbeitsuchenden Menschen, der das 45. Lebensjahr vollendet hat und auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt wird gewährt werden. Hier sind Zuschüsse von bis zu 35.000,00 € für einen Zeitraum von maximal fünf Jahre möglich.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keiner Beschäftigungspflicht unterliegen und schwerbehinderte Menschen beschäftigen, denen aufgrund Ihrer Behinderung nur eine Beschäftigung in Teilzeit möglich ist, können eine Prämie von einmalig 5.000,00 € erhalten.

    Auch die Beschäftigung von schwerbehinderten Berufsstarterinnen und Berufsstartern wird mit dem neuen Förderprogramm unterstützt. In Abhängigkeit ob eine Beschäftigungspflicht besteht, können hier Zuschüsse bis zu einer Höhe von 30.000,00 € gewährt werden. Zwischen dem Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrages und der Beendigung der Berufsausbildung sollen maximal 6 Monate liegen.

  • Förderung der Stabilisierung von Arbeitsplätzen

    Die Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen für schwerbehinderte Menschen ist ein Anliegen des Landesprogrammes „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt“. So gewährt das Integrationsamt eine Inklusionsprämie in Höhe von 5.000,00 € bei der Entfristung von Arbeitsverhältnissen.

    Ebenso können Maßnahmen gefördert werden, die das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit innerhalb des Teams erhöhen. Diese teambildenden Maßnahmen werden mit einem Zuschuss von bis zu 2.000,00 € unterstützt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die keiner Beschäftigungspflicht unterliegen, können ebenfalls die finanziellen Belastungen, die durch die Durchführung der Maßnahme entstehen bis zu einer Höhe von 2.400,00 € ausgeglichen bekommen.  

    Zur Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen, können betriebliche Unterstützung- und Anpassungsmaßnahmen gefördert werden. Die Erstellung einer Konzeption, welche die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Mitarbeiters ermöglicht und durch einen externen Dienstleister erstellt wird, kann mit bis zu 3.000,00 € unterstützt werden. Die erfolgreiche Umsetzung der Konzeption kann mit einer weiteren Prämie in Höhe von 2.000,00 € belohnt werden.   

    Die Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen für schwerbehinderte Menschen ist ein Anliegen des Landesprogrammes „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt“. So gewährt das Integrationsamt eine Inklusionsprämie in Höhe von 5.000,00 € bei der Entfristung von Arbeitsverhältnissen.

    Ebenso können Maßnahmen gefördert werden, die das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit innerhalb des Teams erhöhen. Diese teambildenden Maßnahmen werden mit einem Zuschuss von bis zu 2.000,00 € unterstützt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die keiner Beschäftigungspflicht unterliegen, können ebenfalls die finanziellen Belastungen, die durch die Durchführung der Maßnahme entstehen bis zu einer Höhe von 2.400,00 € ausgeglichen bekommen.  

    Zur Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen, können betriebliche Unterstützung- und Anpassungsmaßnahmen gefördert werden. Die Erstellung einer Konzeption, welche die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Mitarbeiters ermöglicht und durch einen externen Dienstleister erstellt wird, kann mit bis zu 3.000,00 € unterstützt werden. Die erfolgreiche Umsetzung der Konzeption kann mit einer weiteren Prämie in Höhe von 2.000,00 € belohnt werden.   

  • Antragstellung auf Förderleistungen

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Betriebssitz in Brandenburg können beim Integrationsamt im LASV Anträge auf Förderleistungen stellen. Gefördert werden neue Arbeitsplätze bzw. die Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen gemäß § 156 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) für schwerbehinderte Menschen mit Wohnsitz im Land Brandenburg. Ein Arbeitsplatz ist neu, wenn er erstmalig mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird oder wenn der Arbeitsplatz mindestens 3 Jahre nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt war.    

    Anträge auf Förderleistungen sind vor dem Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages bzw. vor dem Beginn der Maßnahme beim Integrationsamt zu stellen. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Förderleistungen ist die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen bzw. das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen. Die Entlohnung erfolgt gemäß Tarifvertrag oder ist ortsüblich (Mindestlohn). Die Arbeitsverhältnisse sind in der Regel unbefristet.

    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Betriebssitz in Brandenburg können beim Integrationsamt im LASV Anträge auf Förderleistungen stellen. Gefördert werden neue Arbeitsplätze bzw. die Stabilisierung von bestehenden Arbeitsverhältnissen gemäß § 156 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) für schwerbehinderte Menschen mit Wohnsitz im Land Brandenburg. Ein Arbeitsplatz ist neu, wenn er erstmalig mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird oder wenn der Arbeitsplatz mindestens 3 Jahre nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt war.    

    Anträge auf Förderleistungen sind vor dem Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages bzw. vor dem Beginn der Maßnahme beim Integrationsamt zu stellen. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Förderleistungen ist die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen bzw. das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen. Die Entlohnung erfolgt gemäß Tarifvertrag oder ist ortsüblich (Mindestlohn). Die Arbeitsverhältnisse sind in der Regel unbefristet.


  • Kontaktmöglichkeiten

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Mario
    Nachname:
    Rönisch
    Position:
    Teamkoordinator Cottbus
    E-Mail:
    mario.roenisch@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 355 2893 377
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Kai
    Nachname:
    Arlt
    Position:
    Teamkoordinator Potsdam
    E-Mail:
    Kai.Arlt@­lasv.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 331 2761 222
    Fax:
    +49 331 2761 499
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Regina
    Nachname:
    Unger
    Position:
    Teamkoordinatorin Frankfurt (Oder)
    E-Mail:
    Regina.Unger@­LASV.Brandenburg.de
    Telefon:
    +49 335 5582 456