Geschäftsstelle der Schiedsstellen

Schlichtende Hand zwischen einer roten und einer grünen Spielfigur.
© stock.adobe.com

Die Schiedsstellen gemäß § 81 SGB XII und § 133 SGB IX sind organisatorisch dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg zugeordnet. Die laufenden Geschäfte werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstellen beim Landesamt für Soziales und Versorgung geführt.

Schlichtende Hand zwischen einer roten und einer grünen Spielfigur.
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Die Schiedsstellen gemäß § 81 SGB XII und § 133 SGB IX sind organisatorisch dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg zugeordnet. Die laufenden Geschäfte werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstellen beim Landesamt für Soziales und Versorgung geführt.

  • Weiterführende Informationen

    Die Schiedsstellen entscheiden auf Antrag in Fällen, bei denen zwischen den Vertragsparteien (Träger von stationären und teilstationären Diensten einerseits und Trägern der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe andererseits) auf dem Verhandlungsweg kein Einvernehmen über die Vergütung erzielt werden konnte.

    Die Schiedsstellen bestehen jeweils aus elf Mitgliedern. Sie sind mit einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern besetzt, davon fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Träger von Einrichtungen und fünf Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe.

    Die Schiedsstellen entscheiden auf Antrag in Fällen, bei denen zwischen den Vertragsparteien (Träger von stationären und teilstationären Diensten einerseits und Trägern der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe andererseits) auf dem Verhandlungsweg kein Einvernehmen über die Vergütung erzielt werden konnte.

    Die Schiedsstellen bestehen jeweils aus elf Mitgliedern. Sie sind mit einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern besetzt, davon fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Träger von Einrichtungen und fünf Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe.